Das Zivilrecht hat zum Zweck, Beziehungen zwischen Privatpersonen zu regeln und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten festzulegen.
Das Zivilrecht regelt unter anderem die familiären Beziehungen, Erbschaften sowie Arbeits-, Kauf-, Miet-und Dienstleistungsverträge.
Es gibt weder ein Gesetz noch einen Artikel im Zivilgesetzbuch, der rassistische Diskriminierung explizit verbietet oder dazu verpflichtet, Diskriminierungen vorzubeugen.
Es existiert lediglich der allgemeine Grundsatz des Persönlichkeitsschutzes. Jede Verletzung gegen die Persönlichkeitsrechte (ob im privaten oder öffentlichen Rahmen) ist rechtswidrig. Das Opfer kann deren Schutz vor Gericht einfordern, um die Verletzung zu stoppen.
Bsp. Ein Vermieter weigert sich aufgrund der Religionszugehörigkeit oder Herkunft einer Person, dieser eine Wohnung zu vermieten.
Im Arbeitsrecht haben zwei Bezirksgerichte (Lausanne und Zürich) aufgrund von Artikel 328 des Obligationenrechts (Arbeitnehmerschutz) eine Diskriminierung im Anstellungsverfahren anerkannt und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz des Persönlichkeitsschutzes festgestellt. Gemäss Gesetz gilt es demnach als diskriminierend, eine Person wegen ihrer Hautfarbe oder aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schleier trägt, nicht einzustellen.