Zivilverfahren im Arbeitsrecht

Zivilverfahren im Arbeitsrecht

Das Zivilverfahren kommt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen zur Anwendung (Scheidung, Erbschaft, Arbeitsrecht, Mietrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht usw.).

Es ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Obligationenrecht (OR) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Wenn bei einer Kündigung die Gründe unklar sind, haben Sie die Möglichkeit eine schriftliche Begründung zu verlangen (Art. 335 Abs. 2 OR). Möchten Sie die Kündigung aufgrund der genannten Gründe anfechten, müssen Sie vor Ende der Kündigungsfrist (schriftlich) Einsprache erheben. Ist die Einsprache gültig erfolgt und können Sie sich nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, so können Sie mit einer Klage eine Entschädigung fordern. Die Klage muss innert 180 Tagen nach Vertragsende eingereicht werden (Art. 336b OR).

Das arbeitsrechtliche Verfahren läuft in mehreren Schritten ab. In einem ersten Schritt wird beim Arbeitsgerichtspräsidenten ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Ist die Einigung erfolgreich, ist das Verfahren beendet. Kommt es zu keiner Einigung, stellt die zuständige Behörde eine Bewilligung für die Beschreitung des Rechtswegs aus. Anschliessend haben Sie drei Monate Zeit, beim zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dieses ist von Kanton zu Kanton verschieden. Im Kanton Freiburg ist in der Mehrzahl der Fälle das Arbeitsgericht zuständig (Art. 54 Abs. 1 Justizgesetz).

Im Zivilverfahren liegt es an der klagenden Partei, den von ihr angeführten Sachverhalt zu beweisen. Das Gericht kann jedoch die Angaben zum Sachverhalt und die Beweismittel ergänzen und die Parteien unterstützen, wenn es dies für nötig hält (Art. 247 Abs. 2 ZPO).

Wenn das Verfahren zu Gunsten des Klägers ausgeht, setzt das Gericht eine Entschädigung fest, die bis zu sechs Monatslöhne betragen kann.

Nützliche Links für den Kanton Freiburg:

Schlichtungsgesuch

Forderungsklage an das Arbeitsgericht
 

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