Das Strafverfahren kommt bei einem Verstoss gegen einen Artikel des Strafgesetzbuchs zur Anwendung, zum Beispiel bei einem Verstoss gegen Artikel 261bis StGB zur Rassendiskriminierung. Es legt die Rechte und Pflichten der Parteien fest und setzt den Handlungsschritten der verschiedenen Beteiligten (Staatsanwält_innen, Polizei, Richter_innen und Anwält_innen) einen allgemeinen Rahmen.
Es ist hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Wenn Sie Opfer von rassistischer Diskriminierung geworden sind, können Sie bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der für Übertretungen zuständigen Strafbehörde einen Strafantrag stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Frist zur Einreichung des Strafantrags beträgt 90 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB).
Handlungen, die gegen Artikel 261bis StGB verstossen, werden von Amts wegen verfolgt. Wenn also Polizeibeamte oder Strafbehörden von einem Verstoss gegen Artikel 261bis StGB erfahren, müssen sie automatisch eine Strafverfolgung einleiten, ohne auf eine Anzeige des Opfers oder der Opfer zu warten. Sie können der Polizei auch rassistische Handlungen melden, die Sie beobachtet haben.
Es obliegt dem Staat, die nötigen Beweise für die korrekte Durchführung des Verfahrens zu sammeln. Das Strafverfahren ist für die klagende Partei deshalb kostenlos.
Art. 304 Form des Strafantrags 1. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben; 2. Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form. |
Das Strafmass liegt zwischen einer Busse und einer Gefängnisstrafe. Inder Praxis werden meist Bussen zwischen mehreren hundert und mehreren tausend Franken ausgesprochen.
Nützliche Links für den Kanton Freiburg:
Vorlage für die Einreichung eines Strafantrags