Correct Faux Partiellement correct
Artikel 261bis Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verbietet es, bestimmten Gruppen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres juristischen Status (z. B. vorläufig aufgenommen, anerkannter Flüchtling) den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Bars, Restaurants, Pubs usw. zu verweigern. Zutrittsverbote sind nur für eine bestimmte Person und aus konkreten Verhaltensgründen (z. B. betrunkene Person) erlaubt.