Allgemeines
Nach Artikel 261bis Abs. 4, 1. Satzhälfte StGB wird verurteilt, wer «öffentlich durch Wort (Bsp. Beschimpfung), Schrift, Bild, Gebärden (Bsp. Pantomime), Tätlichkeiten (Bsp. physische Gewalt) oder in einer anderen Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert».
Um als Rassendiskriminierung zu gelten, müssen die beanstandeten Äusserungen einen
gewissen Schweregrad aufweisen. Folglich müssen die Aussagen eine Person so herabsetzen, dass ihr die Qualität als Mensch abgesprochen oder diese zumindest in Frage gestellt wird.
Antisemitische Gesten
Die «Quenelle»-Geste (ein Arm gestreckt nach unten, der andere Arm ist gebeugt und berührt die gegenüber liegende Schulter, vom Komiker Dieudonné erdacht) ist mehrdeutig. Sie kann je nach Umständen eine antisemitische Bekundung darstellen. Ihre Ausführung vor einer Synagoge (im Stadtzentrum von Genf) zielt explizit auf Personen jüdischen Glaubens ab und entspricht unter diesen Umständen einem umgekehrten Hitlergruss.
In diesem Sinne beurteilt das Bundesgericht die Geste als Verstoss gegen die Menschenwürde gemäss Artikel 261 bis Abs. 1 StGB.
BGE 6B_734/2016 (Urteil vom 18. Juli 2017)
Diskriminierung durch rassistische Beschimpfungen
- Beschimpfung eines anderen Passagiers, namentlich mit den Bezeichnungen «Scheissportugiese» und «Vollidiot», in Anwesenheit anderer Passagiere (2015-051N).
- Tweet mit dem Inhalt «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen» (Quelle: Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2015 vom 4. November 2015).
- Beschimpfung einer dunkelhäutigen Person als «Scheiss-Neger» (
2015-042N) sowie als «Halbaffen, Taugenichts und Abschaum» (
2015-041N).
Gruppen, die nicht direkt den Begriffen Rasse, Ethnie oder Religion zugeordnet werden können: Die Ausdrücke «Ausländerschwein» oder «Scheissasylbewerber» erfüllen den Tatbestand nach Artikel 261bis Abs. 4 StGB nicht. Diese Beschimpfungen beziehen sich auf einen rechtlichen Status (Ausländer_innen, Asylbewerber_innen) und nicht auf eine Rasse, Ethnie oder Religion (
BGE 140 IV 67). Solche Beschimpfungen können jedoch nach
Artikel 177 StGB oder wegen Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Artikel 28 ZGB geahndet werden.
Diskriminierung durch Bilder oder auf andere Weise
Folgende Handlungen wurden als herabsetzend oder diskriminierend beurteilt:
- Publikation eines Bildes von Hitler beim Hitlergruss auf einer Facebook-Seite (2015-032N).
- Morddrohungen gegen einen Tamilen, die an eine Behörde gesendet wurden (2013-012N).
- Rassistische Slogans auf einer Partei-Website (2013-004N; 2013-003N; 2013-002N).
- Hochladen eines
Lieds mit rassistischen Äusserungen gegen jüdische Gemeinschaften und Dunkelhäutige auf Youtube (
2012-008N).