Verbreiten rassistischer Ideologien
Gemäss Artikel 261bis Abs. 2 StGB wird bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Absatz 3 sieht zudem vor, dass, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, ebenfalls bestraft wird.
Das Verbreiten einer rassistischen Ideologie verfolgt das Ziel, Dritte – ein unbestimmtes, möglichst breites Publikum – von der Ideologie zu überzeugen oder sie in ihren Überzeugungen zu bestärken. Die Handlung des «Verbreitens» muss sich direkt an das Publikum richten. Es spielt keine Rolle, auf welche Weise die Propaganda erfolgt: Sie kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Pantomime, Filme oder andere Mittel geschehen.
Folgende Äusserungen und Handlungen wurden als Verbreitung einer rassistischer Ideologie im Sinne von Artikel 261bis Abs. 2 und 3 StGB eingestuft:
Neonazistische Feiern, Veranstaltungen, Versammlungen oder Konzerte
Die Tatsache, dass die Veranstaltung zum Beispiel Mitgliedern einer Gruppe vorbehalten ist (z. B. Mitglieder der Skinhead-Bewegung), oder dass der Zugang für persönlich eingeladene Personen reserviert ist, hebt den öffentlichen Charakter der Verbreitung einer Ideologie nicht auf (BGE 130 IV 111 und 2009-017N).
Veranstaltung und Verkauf
Veranstaltung mit Konzerten rechtsextremer Bands in einer Diskothek und Verkauf von T-Shirts, Postern, CDs usw. vom Sänger einer rechtsextremen Band (2009-017N).
Verteilen und Verkauf
Verkauf oder Verteilen von CDs mit rassistischen Äusserungen in einem Musikgeschäft bzw. an einem öffentlichen Ort (2009-008N und 2007-026N).
Einfuhr von Büchern
Einfuhr von mehreren hundert Büchern mit rassistischen Inhalten (2008-021N).
Flugblattverteilung
Verteilen eines Flugblatts mit rassistischem Inhalt in die Briefkästen der Nachbarn (2008-013N).
Graffitis
Hakenkreuz- und «Sieg Heil»-Graffitis (2001-010N).
Fälle, die nicht als Propaganda beurteilt wurden
Der Hitlergruss in der Öffentlichkeit gilt nicht als Propaganda, wenn der Täter damit nur sein persönliches Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie bekundet. Damit die Bedingungen von Artikel 261bis Abs. 2 StGB erfüllt sind, muss er Dritte werbend für die rassistische Ideologie zu gewinnen versuchen (BGE 140 IV 102).