Verweigerte Einbürgerung

Einbürgerung und Diskriminierungsverbot

Um die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen, müssen Einbürgerungswillige mehrere Bedingungen erfüllen. Bei einer ordentlichen Einbürgerung kann ein Antrag gestellt werden, wenn die betroffene Person über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt und seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz lebt. Dabei zählen in der Schweiz verbrachte Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr doppelt. In diesem Fall muss der effektive Aufenthalt jedoch mindestens sechs Jahre betragen (Art. 9Bürgerrechtsgesetz, BüG). Ausserdem müssen Einbürgerungswillige ihre erfolgreiche Integration in der Schweiz aufzeigen (Art. 12 BüG) und mitden schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein und sie dürfen keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 11 BüG).

Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, weitere Integrationskriterien vorzusehen. So müssen Personen, die sich beispielsweise im Kanton Freiburg einbürgern lassen möchten, zusätzlich zu den Kriterien des Bundes die Integrationskriterien gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2017 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) erfüllen.

Artikel 8Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verbietet, dass Bevölkerungsgruppen wegen ihrer Herkunft, Rasse oder religiösen Überzeugung diskriminiert werden. Dieses Diskriminierungsverbot spielt bei Einbürgerungsgesuchen eine wichtige Rolle under möglicht es, Entscheide, die aufgrund diskriminierender Kriterien gefällt wurden, für ungültig zu erklären (Art. 46 und 47 BüG).

Anmerkung:Das Bürgerrechtsgesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:

 

Einbürgerung von Personen muslimischen Glaubens

Die Verweigerung einer Einbürgerung aus dem einzigen Grund, dass die Bewerberin ein Kopftuch trägt, stellt eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 BV dar und ist unzulässig.

DieVerweigerung einer Einbürgerung aufgrund der Tatsache, dass die Person zu wenig Integrations- und Anpassungswillen zeigt, z. B. indem sie den Kontakt zur einheimischen Bevölkerung oder das Erlernen der Lokalsprache verweigert, stellt hingegen keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 BV dar.

Quellen: BGE 134 I 49, BGE 134 I 56 und BGE 132 I 167

 

Einbürgerung von Personen, die Sozialhilfe beziehen

Die Verweigerung der Einbürgerung einer Person in der Lehre, weil ihre Eltern von Sozialhilfe abhängig sind, ist nicht diskriminierend. Personen, die von Sozialhilfe abhängig sind, bilden keine durch Artikel 8 Abs. 2 BV geschützte Personengruppe, weil die Gegebenheiten, die zu dieser Situation führen können, zu verschiedenartig sind.

Im Gegensatz dazu ist es diskriminierend, einer Person mit Behinderung, die deshalb von Sozialhilfe abhängig ist, die Einbürgerung zu verweigern. Das Interesse der Gemeinde an einem gesunden Finanzhaushalt – also daran, die finanzielle Belastung, welche die gesuchstellende Person darstellt, nicht zu übernehmen – stellt keine ausreichende Rechtfertigung für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs dar.

Quellen: BGE 136 I 309 und BGE 135 I 49

 

Begründung des Einbürgerungsentscheids

Ein negativer Einbürgerungsentscheid, der im Rahmen einer Volksabstimmung an der Urne fällt, ist diskriminierend. Er verletztden Anspruch auf rechtliches Gehör, sobald eine Begründung des Entscheids nicht möglich ist.

Quellen: BGE 129 I 217 und BGE 129 I 232 (Grundsatzurteile)

Infolge der Gerichtsurteile zu dieser Problematik traten am 1. Januar 2009 Gesetzesartikel (Art. 15a-15c Bürgerrechtsgesetz), die diese Grundsätze festschreiben, in Kraft.

 

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