Ein Aufruf zum Verbrennen von «muzz» ist eine Aufforderung zur Rassendiskriminierung
In einem Beschwerdeverfahren hob das Bundesgericht das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts auf, wonach der auf Facebook aufgeschaltete Satz «J’organiseune Kristallnacht. Qui est partant pour aller bruler du muzz?» (Ich organisiere eine Kristallnacht. Wer kommt ein paar «Muzz» verbrennen?) und der Kommentar zu dieser Mitteilung «J’ai mon P226 qui va bientôt arriver + lecalibre 12» (Bald kommt mein P226 + die 12-Kaliber) in den Anwendungsbereich von Artikel 261bis Abs. 1 StGB falle. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Definition des Wortes «muzz» aus dem Internetwörterbuch Wiktionnaire, das von jeder beliebigen Person geändert werden kann, nicht als offenkundige Tatsache angesehen werden dürfe. Die Definition könne indes als gewöhnliches Beweismittel dienen. Der Bezug auf die Kristallnacht reiche für den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Artikel 261bis Abs. 1 StGB nicht aus.
Quelle: Urteil 6B_986/2016 der Strafrechtlichen Abteilung vom 20. September 2017
Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil argumentierte der Waadtländer Strafappellationshof, dass das Wiki-Wörterbuch zwar keine offizielle Quelle sei, dass der Ausdruck «muzz» jedoch unbestritten eine Variation des Wortes «musulman» darstelle. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich «muzz» auf einanderes Wort oder einen anderen Ausdruck beziehen könnte. Die Nachricht, in welcher der Ausdruck «muzz», der die muslimische Gemeinschaft als Ganzes meint, mit der Kristallnacht in Beziehung gebracht wird, könne Hass auf eine Personengruppe wegen deren religiöser Zugehörigkeit auslösen. Konkret spiele die Nachricht auf die Muslime an, die durch Artikel 261bis StGB geschütztsind.
Quelle: Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember2017
In einem zweiten Beschwerdeverfahren bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember2017. Insbesondere betonte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer,angetrieben von Gefühlen des Hasses, mit der Verwendung des Ausdrucks «muzz» und dem zusätzlichen Bezug auf die «Kristallnacht» im heiklen Kontext der Attentate vom 7. Januar 2015 zumindest dazu beigetragen habe, die Verbindung von Muslimen mit islamistischen Terroristen zu bestätigen. So hätten sich für die durchschnittlichen Leser – in diesem Fall die Hunderte von Personen, die den strittigen Facebook-Status lesen konnten – sowohl das Wort «muzz» wie auch das historische Ereignis der «Kristallnacht», die der Beschwerdeführer zu wiederholen vorschlug, unterschiedslos auf die Religionsgemeinschaft der Muslime als Gesamtheit bezogen. Der kantonale Gerichtshof vertrat zudem die Ansicht, dass die Tatsache, dass der strittige Facebook-Status wenige Stunden nach dem Attentat auf die Redaktion von CharlieHebdo am Morgen des 7. Januar 2015 aufgeschaltet worden war, keine andere Interpretation zulasse. Der Aufruf zum Verbrennen von ein paar «muzz» sei nicht mehrdeutig, sondern stelle klar einen Aufruf zu Hass oder zur Diskriminierungeiner religiösen Gruppe, in diesem Fall der Muslime, dar. Indem er einige Stunden später hinzugefügt habe, dass sein «P226» und seine «12-Kaliber» baldeintreffen würden, habe der Beschwerdeführer die Aggressivität seiner Aussagenund die Gewalt der vorgeschlagenen Taten nur bestätigt (Erw. 3.2).
Quelle: Urteil 6B_267/2018 der Strafrechtlichen Abteilung vom 17. September 2018
Sendung von Swissinfo.ch vom 12. April 2018 mit dem Titel «Le racisme en Suisse est-il en augmentation?» (Nimmt Rassismus in der Schweiz zu?)