Verfassungsrecht

Diskriminierung ist eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung, die auf unveräusserlichen (oder sehr schwer veräusserlichen) Eigenschaften eines Menschen beruht.

Beispiel: Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, religiöse Überzeugung, sexuelle Orientierung, Alter.

 

Die Bundesverfassung

Die neue Bundesverfassung ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Die Verfassung definiert staatliche Grundsätze und sichert eine Reihe von individuellen Grundrechten gegenüber dem Staat und den ihn vertretenden Instanzen.

Die in der Verfassung verankerten Grundsätze und Freiheiten gelten nicht direkt zwischen Personen, sondern werden nur vom Staat garantiert. Sie schützen vor ungerechtfertigten Beeinträchtigungen durch den Staat.

Grundsatz der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots

Der Artikel 8 der Bundesverfassung sieht folgendes vor:

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet die Behörden, alle Menschen gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn objektive Gründe dies rechtfertigen. Derartige Gründe können sich mit der Zeit verändern.

Beispiel: Zurzeit ist es zulässig, beim Zugang zu bestimmten Berufen (zum Beispiel Grenzbeamte, Diplomaten, Polizeibeamte) Inhaber_innen einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber Schweizer Staatsangehörigen zu benachteiligen.

Der Grundsatz des Diskriminierungsverbots verbietet es dem Staat, Menschen aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien ungleich zu behandeln, es sei denn, es gibt hierfür stichhaltige Gründe.

Beispiel: Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters kann eine Einschränkung des Rechts auf Ausübung der bürgerlichen Rechte für Menschen unter 18 Jahren rechtfertigen, ohne dass dies eine unzulässige Diskriminierung wäre. Dagegen kann eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu einer Leistung nur aufgrund der Hautfarbe nicht stichhaltig begründet werden. Daher wird sie als diskriminierend betrachtet und ist somit verboten.

 

Die Verfassung des Kantons Freiburg

Auch die Verfassung des Kantons Freiburg sieht das Prinzip der Nichtdiskriminierung vor. Artikel 9 besagt:

«Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.»
 
 

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